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 Plauen, den 13.10.2019 

Campingordnung des MC Camping Plauen/Vogtland e.V. im ADAC

(Campingplatz Gansgrün)

 

Diese Campingordnung hat Gültigkeit in Verbindung mit der Talsperrenordnung der Talsperre Pöhl, der Polizeiverordnung sowie den gültigen Rechtsvorschriften.

 

1.     Das gesamte Erholungszentrum ist Landschaftsschutzgebiet. Alle Clubmitglieder und deren Besucher sind verantwortlich für Ordnung, Sauberkeit und Sicherheit. Gegenseitige Rücksichtnahme und Unterstützung auf dem Campingplatz sind Voraussetzung für ein angenehmes Zusammenleben in der Gemeinschaft und bilden die Grundlage für ein Höchstmaß an Entspannungs- und Erholungsmöglichkeiten.

 

2.     Jeder hat die Pflicht, die Campingordnung des MC Camping Plauen einzuhalten. Besucher sind vom jeweiligen Gastgeber über diese in Kenntnis zu setzen.

 

3.     Die Vergabe der Parzellen erfolgt jährlich durch den Vorstand. Wird die Parzelle bei groben Verstößen gegen die Campingordnung nicht wieder zugesprochen, so ist der bisherige Nutzer verpflichtet, diese vollständig zu räumen. Erfolgt diese Räumung nicht, wird diese Dritten durch den Vorstand in Auftrag gegeben. Für dabei entstehende Unkosten haftet der Eigentümer, der als Letzter im Besitz einer gültigen Campinggenehmigung auf dem Gelände des Zweckverbandes Talsperre Pöhl steht. Der Verkauf, eine Vererbung bzw. Schenkung eines Stabilzeltes, Wohnwagens oder anderer Campingeinrichtungen bedeutet nicht, dass der Parzellenstandort vom Erwerber genutzt werden darf.

 

4.     Eine angemessene aktive Teilnahme am Clubleben (Beteiligung an Versammlungen, Veranstaltungen, Nutzung des Stabilzeltes/Wohnwagen) ist Vorraussetzung für den Wiedererhalt der Parzelle.

 

5.     Die Zahlung der Campingclubgebühr berechtigt nicht zur kostenlosen Bereitstellung einer Parzelle.

 

6.     Nichtmitglieder des MC Camping Plauen, die auf dem Clubgelände übernachten, haben entsprechend der vorliegenden Campingordnung Nutzungsentgelt zu zahlen. Die Kassierer des Nutzungsentgeltes sind im Clubeigenen Schaukasten benannt. Es besteht Bringpflicht.

 

 

 

 

 

7.     Campingplatzgebühren / Nutzungsentgelt

 

Nutzungsentgelt:

a)     Nichtmitglieder im Campingclub je Nacht

pro Person                                                                : 3,00 €

Kinder bis 10 Jahre                                                   : frei

Kinder / Jugendliche bis 18 Jahre                             : frei

Rentner / Studenten                                                  : frei

Wohnwagen / Zelt je Nacht                                       : 5,00 €

Parkplatz je Nacht                                                     : 3,00 €

Nutzung der Campingklause pro Tag                       : 10,00 €

(private Nutzung durch Mitglieder incl. Strom)

Pauschalgebühr für Strom pro Tag                          : 5,00 €

(gilt für private Stromentnahme aus clubeigenen Stromquellen)

 

b)     Jugendliche über 18 Jahre bzw. Partner, die nicht Clubmitglied sind, haben Campingplatzgebühren entsprechend Punkt a) zu entrichten.

 

c)     Bei Neuvergabe einer Parzelle ist vom Parzelleninhaber eine Gebühr von 150,00 € an den Campingclub zu zahlen.

 

d)     Eine Zahlungsbefreiung kann auf schriftlichen Antrag für Studenten, Azubis und Schüler vom Vorstand gewährt werden.

 

Die erhobenen Gebühren gelten nicht im Sinne von Übernachtungsgebühren, sondern ergeben sich aus der Abschreibung des Platzes und dessen Einrichtungen sowie der Unterhaltung und werden daraus resultierend wieder für die Unterhaltung und Werterhaltung verwendet. Die Gebühren zur Nutzung der überlassenen Parzelle und die Mitgliedsbeiträge zum Campingclub werden jeweils zum 31. März des entsprechenden Jahres fällig. Die Beitrags- und Gebührensätze werden durch den Vorstand festgelegt und sind bei Änderungen den Mitgliedern bekannt zu geben.

 

8.     Eine Weitervermietung oder Verpachtung der Parzelle (einschließlich Stabilzelt, Wohnwagen, Zelt) ist nur nach Zustimmung des Vorstandes gestattet.

 

9.     Jeder Parzelleninhaber ist verpflichtet, die zum Erhalt, zur Pflege und Neugestaltung der Clubanlagen festgesetzten Arbeitsstunden zu verrichten. Durch den Vorstand werden am Saisonbeginn die pro Parzelle zu leistenden Arbeitsstunden festgelegt. Diese sind bis zum jeweiligen Saisonende zu leisten. In  berechtigten Härtefällen können Parzelleninhaber nach schriftlicher Antragstellung von den zu verrichtenden Arbeitsstunden durch den Vorstand befreit werden. Arbeitsstunden zu Beginn und am Ende einer Saison sind von jedem Parzelleninhaber zu erbringen und werden jeweils mit einer Stunde dem Pflichtstundensatz angerechnet. Ersatzkräfte können gestellt werden. Am Ende der Saison werden für nicht erbrachte Arbeitsstunden dem Parzelleninhaber 20,00 € */ Stunde in Rechnung gestellt und der Clubkasse zugeführt.

* geändert mit Vorstandsbeschluß (3) vom 22.07.2022

 

 

10.  Im Winterhalbjahr ist jeder Parzelleninhaber verpflichtet, nach festgelegtem Terminplan Campingplatzkontrollen durchzuführen. Bei den Kontrollen ist besonders auf Gewalteinwirkungen, Unwetterschäden und ähnliche Beschädigungen an den Stabilzelten, Wohnwagen, Campingklause und Badestegen zu achten. Bei Problemen ist der Vorstand umgehend zu unterrichten. Die Kontrollen sind im ausgelegten Kontrollbuch, welches sich am Geländer des Mehrzweckgebäudes befindet, einzutragen. Eine unterlassene Kontrolle wird dem betroffenen Parzelleninhaber mit 25,00 € in Rechnung gestellt und der Clubkasse zugeführt.

 

11.  Die durch unseren Club genutzten sanitären Anlagen sind peinlich sauber zu halten. Die Reinigung hat wöchentlich laut Plan zu erfolgen (Aushang im Sanitärgebäude). Zusätzliche Reinigungen sind bei übermäßiger Verschmutzung durch den Verursacher durchzuführen. Eine unterlassene Reinigung wird dem betroffenen Parzelleninhaber mit 25,00 € in Rechnung gestellt und der Clubkasse zugeführt.

 

12.  Das Abstellen von Kraftfahrzeugen auf dem Clubgelände ist nur auf den ausgewiesenen Parkplätzen zulässig. Dabei ist  der zugewiesene Parkplatz entsprechend der Parkplatzordnung zu nutzen. Die ausgegebene Parkkarte ist gut sichtbar hinter der Frontscheibe anzubringen. Bei Nutzung eines nicht zugewiesenen Parkplatzes, hat der Nutzer dafür Sorge zutragen, dass das laut Parkordnung festgelegte Clubmitglied ausreichend über den Aufenthalt des fremden Nutzers informiert wird (Gästeparkkarte mit Nummer des Parzelleninhabers). Der nicht zugewiesene Parkplatz ist bei Eigenbedarf des festgelegten Clubmitgliedes ohne Verzögerung zu räumen. Widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge können kostenpflichtig abgeschleppt werden.

 

13.  Der Parzellennutzer hat diese mit der ihm zugewiesenen Parzellennummer zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung ist in unmittelbarer Nähe der Eingangstür des Objektes anzubringen, dabei müssen die Zahlen eine Mindesthöhe von 10 cm aufweisen und deutlich erkennbar sein.

 

14.  Ein Befahren der Campingplatzwege mit Kraftfahrzeugen jeglicher Art ist während des gesamten Kalenderjahres verboten. Auf schriftlichen Antrag können vom Vorstand Ausnahmen erteilt werden.

 

15.  Die Benutzung der Badestege geschieht auf eigene Gefahr. Gleiches trifft für das Springen von den Badestegen zu. Dabei ist das Springen nur aus dem Stand  gestattet. Eine Belästigung anderer Badegäste darf durch das Springen nicht erfolgen.

 

16.  Zur Wahrung der Sicherheit ist die Benutzung von Waffen jeglicher Art auf dem Campingplatz und dessen Umgebung nicht gestattet. Ausnahmen bilden hierbei organisierte und speziell festgelegte Clubveranstaltungen.

 

17.  Zwischen den Stabilzelten, Wohnwagen oder Zelten ist ein Fluchtweg von mindestens einem Meter Breite freizuhalten. Dabei dürfen Bäume, Pflanzen oder andere Gegenstände die Begehbarkeit nicht behindern.

 

18.  Das Aufstellen von Zelten ist beim Vorstand anzumelden. Entsprechend den gegebenen Bedingungen kann die zusätzliche Aufstellung von Zelten unter Berücksichtigung der Vergabe von Gastplätzen und der Durchführung von Veranstaltungen unter Einhaltung der Bestimmungen von Ordnung und Sicherheit vom Vorstand genehmigt werden.

 

19.  Bei Neuaufstellung von Stabilzelten ist darauf zu achten, dass die Eingangstür in  Richtung Wasser zeigt.

 

20.  Das Halten von Tieren auf dem Campingplatz ist dem Vorstand schriftlich anzuzeigen und wird durch diesen genehmigt oder abgelehnt. Nicht statthaft ist die Haltung von Tieren auf dem Campingplatz, deren Verhaltensweisen zu konkreten Gefährdungen, Belästigungen oder gar Verletzungen  Dritter führen können. Auf dem Clubgelände und dem gesamten Uferbereich sind Hunde anzuleinen. Kampfhunde dürfen  sich nicht  im  Clubgelände  aufhalten. Verunreinigungen  durch  

 

 

 

mitgebrachte  Tiere  sind sofort vom Tierhalter zu beseitigen.  Ein mehrtägiger Aufenthalt von Hunden und Katzen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vorstandes.

 

Die vorliegende Campingordnung wurde von der Mitgliederversammlung am 13.10.2019 beschlossen und tritt mit Wirkung vom 13.10.2019 in Kraft.

 

Die Campingordnung vom 09.10.2016 wird außer Kraft gesetzt.

 

 

 

                                                         

Horst Henniger                                 Matthias Schneider                                 

Vorsitzender                                     stellv. Vorsitzender